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Erbrecht – Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker sorgen für die Umsetzung des letzten Willens

Ein Testament spiegelt den Willen einer Person über deren Tod hinaus wieder. Wer sichergehen möchte, dass das Testament und damit der eigene Wille auch umgesetzt wird, der kann einen Testamentsvollstrecker benennen. Dies kann eine beliebige Person sein, die das Vertrauen des Erblassers genießt oder auch ein Notar bzw. Fachanwalt. Es ist sinnvoll, sich zu Lebzeiten mit einem potenziellen Testamentsvollstrecker zu besprechen, denn niemand ist verpflichtet, dieses Amt auch anzunehmen!

Für wen ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll?

Erblasser setzten Testamentsvollstrecker ein um zu bewirken,

  • dass ihr letzter Wille respektiert und umgesetzt wird,
  • dass der Nachlass möglichst friedlich auseinandergesetzt wird,
  • dass der Nachlass sachkundig abgewickelt wird.

Kleine Nachlässe und/oder eine geringe Anzahl von Erben sind meist weniger kompliziert abzuwickeln, als eine Erbmasse von hohem Wert mit vielen Erben. Manchmal sind die Angehörigen schon vor dem Ableben des Erblassers zerstritten, sodass es sinnvoll sein kann, einen „neutralen“ Testamentsvollstrecker einzusetzen. Dieser muss vom Erblasser im Testament benannt werden. Der Erblasser sollte auch den Zweck der Testamentsvollstreckung erläutern, die Rechte und Pflichten des Vollstreckers, sowie den Zeitraum und ob der Nachlass verwaltet werden soll oder auseinandergesetzt. Für seine Dienste steht dem Testamentsvollstrecker eine Entlohnung zu. Auch diese sollte im Testament festgesetzt werden.

Häufig sind Neid, Missgunst und Streit in Nachlassangelegeneheiten schon vorprogrammiert – deshalb wird meist überhaupt erst ein Testamentsvollstrecker eingesetzt – weshalb das Amt auch eine starke Belastung sein kann.

Laien sollten sich deshalb gut überlegen, ob sie so ein Amt antreten möchten. Es empfiehlt sich daher, professionelle Testamentsvollstrecker einzusetzen. Notare und Fachanwälte sind in der oft komplexen Materie zu Hause und mit Testamentsvollstreckungen vertraut. Sie halten die Erben über die Abwicklung der Testamentsvollstreckung laufend informiert.

Übrigens: Bereichert sich ein Vollstrecker am Nachlass, ist er schadenersatzpflichtig. Ebenso, wenn er Entscheidungen trifft, die den Erben finanziellen Schaden zufügen. Ein Testamentsvollstrecker kann dann seines Amtes auch enthoben werden.

Wird der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht eingesetzt?

Das Nachlassgericht eröffnet in der Regel das Testament und ihm gegenüber muss der eingesetzte Testamentsvollstrecker erklären, ob er das Amt annimmt. Ist dies der Fall, bestätigt ihm das Gericht die Beauftragung und der Testamentsvollstrecker kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis erhalten.

Übrigens: Dem Nachlassgericht gegenüber ist der Testamentsvollstrecker keine Rechenschaft schuldig (es sei denn, dies wurde im Testament so bestimmt).

Unterschiede zwischen der Dauervollstreckung, der Abwicklung des Nachlasses oder der Verwaltung

 

Abwicklung:

Der Testamentsvollstrecker analysiert die Vermögenswerte, begleicht Verbindlichkeiten und entstandenen Kosten, fertigt die Erbschaftssteuererklärung an, zahlt die Erbschaftssteuer aus dem Nachlass und verteilt die verbleibenden Vermögenswerte dem Testament folgend auf die Erben. Man nennt dies Abwicklungsvollstreckung. Der Vollstrecker folgt dabei dem Auseinandersetzungsplan. Bestenfalls hat der Erblasser hierzu im Testament bereits genaue Angaben gemacht. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers möglichst genau zu befolgen.

Übrigens: Ein Testamentsvollstrecker hat auch das Recht, Verfügungen, die der Erbe inzwischen für Vermögenswerte aus dem Nachlass getroffen hat, rückgängig zu machen! Zum Beispiel, wenn der Erbe eine Immobilie verkauft hat, die Vollstreckung des Nachlasses aber im Erbschein oder im Grundbuch eingetragen ist. Wird ihm der Nachlass gegen seinen Willen entzogen, kann der Testamentsvollstrecker auch Schadenersatz vom Erben verlangen.

Verwaltung:

Ist es der verfügte Auftrag des Testamentsvollstreckers, den Nachlass in Teilen oder komplett zu verwalten, so nennt man das Verwaltungsvollstreckung. Meist handelt es sich dabei um die Verwaltung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen. In der Regel wird der Nachlass für einen definierten Zeitraum verwaltet und anschließend abgewickelt.

Dauervollstreckung:

Der Erblasser kann testamentarisch auch die Dauervollstreckung verfügen. Dann hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Nachlass für einen sehr langen Zeitraum (maximal 30 Jahre) zu verwalten. 

 

Warum wird der Testamentsvollstrecker für sein Amt entlohnt?

Der Testamentsvollstrecker soll motiviert sein Amt erfüllen, weshalb er in der Regel eine angemessene Vergütung erhält (mindestens seine Auslagen müssen kompensiert werden). Handelt es sich um eine Abwicklung eines Nachlasses ohne große Komplikationen, so sind Vergütungen von rund fünf Prozent bezogen auf den Gesamtwert des Nachlasses keine Seltenheit. Anders bei Nachlassen mit großen Vermögenswerten, hier reduziert sich der Prozentsatz. Allerdings sollte der Erblasser bei der Festsetzung der Verfügung die Schwierigkeiten und den Aufwand des Testamentsvollstreckers mitberücksichtigen.  

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Das Erbrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, welches gerade für Laien sehr schnell unübersichtlich werden kann. Mit meinen Artikeln zum Thema Erbrecht, Erbfolge, Testament, Testamentsvollstreckung und Erbschaftssteuer möchte ich Ihnen einen möglichst verständlichen und einfachen Überblick geben. Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, rufen Sie mich gerne an!

Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen gerne zur Seite, ob Sie nun aus Hamburg, dem Landkreis Harburg, Winsen, Lüneburg oder aus dem Bereich Lüchow-Dannenberg kommen, sprechen Sie gerne mit mir über das Erben und Vererben, Ihr Testament oder eine Testamentsvollstreckung.