ERBRECHT – Teil 2
„Der Tod gehört zum Leben dazu“ – diese Weisheit hört man oft von den Großeltern. Früher noch mehr als heute. Heutzutage bemühen wir uns meist, die Tatsache, dass wir sterblich sind, möglichst aus unserem Alltag auszublenden. Spätestens, wenn ein geliebtes Familienmitglied stirbt oder man selbst seine Dinge nach dem eigenen Willen regeln möchte, rücken der Tod und seine bürokratischen Anforderungen in den Fokus.
Deutschland wird oft als Erbengesellschaft bezeichnet. Das heißt, dass spätere Generationen monetär davon profitieren, was die Groß- oder Urgroßeltern einst aufgebaut haben. Wie Vermögen hierzulande von einer Generation auf die nächste übertragen wird, ist im Erbrecht geregelt. Vererben und erben eröffnet nicht nur viele wirtschaftliche Perspektiven, es geht dabei auch um Verantwortung. Im Laufe seines Lebens ist eine Person oftmals zunächst Erbe und später selbst Erblasser. Die im Erbrecht verankerten „Leitplanken“ sollten Verbraucher deshalb kennen.
Welche Rechte und Pflichten sind zu beachten für jemanden, der seinen Nachlass vererbt oder für denjenigen, der ihn erben soll. Über diese Aspekte erhalten Sie in diesem und den folgenden Artikeln einen Überblick.
Wenn jemand verstirbt, geht sein Nachlass auf einen Rechtsnachfolger über. Unser Erbrecht lässt keine andere Möglichkeit zu. Wenn der Erblasser selbst kein Testament hinterlassen hat, zieht das Gesetz Familie und Verwandte in Betracht. Der Erblasser steht im Mittelpunkt der Betrachtung und sein familiäres Umfeld wird in fünf Gruppen wie konzentrische Kreise um ihn geordnet. Relevant sind primär die ersten drei Kreise bzw. Ordnungen:
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1. Ordnung: Kinder, Enkel- und Urenkelkinder des Erblassers werden als gesetzliche Erben der 1. Ordnung bezeichnet (§ 1924 BGB). Bei ihnen handelt es sich um Blutsverwandte in gerader Linie. Unehelich geborene Kinder stehen gleichberechtigt neben in der Ehe geborenen Kindern und werden zu gleichen Teilen an der Erbmasse beteiligt. Das Erbrecht macht keinen Unterschied bei adoptierten Kindern, die gegenüber dem Erblasser und auch dessen Verwandten voll erbberechtigt sind (das gesetzliche Erbrecht des adoptierten minderjährigen Kindes gegenüber den leiblichen Eltern erlischt allerdings mit der Adoption).
Anders bei Stiefkindern oder Pflegekindern, die nicht adoptiert wurden: Sie gelten nicht als gesetzliche Erben und müssen vom Erblasser über dessen Testament / letztwillige Verfügung an der Erbmasse beteiligt werden.
Solange ein Kind des Erblassers lebt, steht es in der gesetzlichen Erbfolge im Hinblick auf seine eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) vor ihnen in der Erbfolge. Die Enkelkinder sind somit von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie können erst in die Erbfolge eintreten, wenn der betreffende Elternteil (Kind des Erblassers) zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben ist oder das Erbe ausschlägt. Man spricht dabei vom Eintrittsrecht. Ist das Kind des Erblassers kinderlos geblieben, erlischt mit seinem Tod sein Abstammungszweig zum Erblasser. Seine Erbquote wird auf die anderen Erben aufgeteilt.
2. Ordnung: Blieb der Erblasser kinderlos, so werden Verwandte der 2. Ordnung zu Erben. Dabei handelt es sich um die Eltern und Geschwister des Erblassers sowie die Kinder und Enkelkinder der Geschwister (Nichten und Neffen, Großnichten und Großneffen des Erblassers).
Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls sowohl Vater als auch Mutter des Erblassers noch am Leben, so erben sie jeweils 50 Prozent der Erbmasse ihres verstorbenen Kindes. Ist bereits ein Elternteil des Erblassers verstorben, so erben dessen Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) den auf die väterliche oder mütterliche Linie entfallenden Erbteil. Gibt es keine weiteren Kinder (Geschwister des Erblassers), erbt der überlebende Elternteil allein.
Hinweis: Vorstehendes gilt, wenn der Erblasser nicht verheiratet war!
3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers) werden vom Gesetzgeber als Erben der 3. Ordnung definiert. In der Erbfolge stehen anschließend die Kinder der Kinder der Großeltern (Vettern und Cousinen des Erblassers).
Wenn in der 1. bis 3. Ordnung keine Erben vorhanden sind, folgt die vierte und die fünfte Ordnung.
4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Kinder.
5. Ordnung: Die mit dem Erblasser beziehungsweise deren Eltern und Großeltern in einem entfernten verwandtschaftlichen Verhältnis stehen.
Übrigens: Können keine Angehörigen mehr ermittelt werden, erbt der Staat. Dies bezieht sich allerdings nicht auf Verbindlichkeiten. Erbt der Staat, gehen Gläubiger leer aus!
Das Erbrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, welches gerade für Laien sehr schnell unübersichtlich werden kann. Mit meinen Artikeln zum Thema Erbrecht, Erbfolge, Testament, Testamentsvollstreckung und Erbschaftssteuer möchte ich Ihnen einen möglichst verständlichen und einfachen Überblick geben. Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, rufen Sie mich gerne an!
Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen gerne zur Seite, ob Sie nun aus Hamburg, dem Landkreis Harburg, Winsen, Lüneburg oder aus dem Bereich Lüchow-Dannenberg kommen, sprechen Sie gerne mit mir über das Erben und Vererben, Ihr Testament oder eine Testamentsvollstreckung.
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20355 Hamburg
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